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Gesetzliche Bestimmungen über die außergerichtliche Streitschlichtung
- § 15 a EGZPO
- Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz – GüSchlG NRW)
- Vorblatt zum Gesetzentwurf der Landesregierung
- Gesetzentwurf der Landesregierung
- Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO - AG § 15a EGZPO) vom 15. November 2005 (GV. NRW 2005 S. 917) als PDF-Datei
- Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW)
- Ausführungsgesetze anderer Bundesländer
- Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (VV SchAG NW) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
- Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) - § 14 UKlaG
