Häufig gestellte Fragen
- Kann ich für ein Schlichtungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen ?
- Besteht bei Schlichtungsverhandlungen Anwaltszwang ? Muss ich mich bei einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen ?
- Kann ich mich in einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen ? oder Muss ich zu einer Schlichtungsverhandlung als Partei persönlich erscheinen ?
- Was passiert, wenn ich zum Schlichtungstermin einfach nicht hingehe?
- Wie hoch sind die Kosten eines Schlichtungsverfahrens ?
- Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ?
- Wie hoch sollte der Vorschuss sein ? - Gibt es Festlegungen für die Höhe des Vorschusses ?
- Muss das Schiedsamt einen Vorschuss nehmen ? - Besteht eine Vorschusspflicht ?
- Woher erfahre ich, ob ich bei der Schiedsperson richtig bin? - Wofür ist die Schiedsperson überhaupt zuständig ?
- Wie lange dauert das Verfahren ?
- Kann ich das Verfahren beschleunigen ?
- Kann ich den Antrag auf Schlichtungsverhandlung auch persönlich beim Schiedsamt stellen ?
- Verdient die Schiedsperson am Schiedsamt etwas ?
- Wer trägt die allgemeinen Sachkosten des Schiedsamtes, z.B. Vordrucke, Fortbildungskosten, Erstausstattung mit Schild, Siegel, amtlichen Büchern etc. ?
- Gibt es eine Fachaufsicht über die Schiedsperson und wer übt diese aus ?
- An wen kann ich mich bei Beschwerden über eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden ?
- Wie wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt ?
Kann ich für ein Schlichtungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen ?
Nein. Gem. § 45 Abs. 4 SchAG NRW kann die Schiedsperson aber von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person geboten erscheint.
Besteht bei Schlichtungsverhandlungen Anwaltszwang ? Muss ich mich bei einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen ?
Nein. Grundprinzip der Schlichtungsverhandlung ist die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien ohne Beteiligung von Bevollmächtigten oder Vertretern. Zu jeder Schlichtungsverhandlung sind aber Beistände zur Unterstützung der Parteien zugelassen.
"Kann ich mich in einer Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten lassen?" oder "Muss ich zu einer Schlichtungsverhandlung als Partei persönlich erscheinen?"
In Nordrhein-Westfalen ist zu unterscheiden zwischen:
- Strafverfahren
Generell haben die Parteien zum anberaumten Termin persönlich zu erscheinen (§ 39 SchAG NRW).
Ausnahme: Antragsteller und Antragsgegner wohnen sehr weit auseinander.
Dann gilt: Das im Falle der Erhebung einer Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person muss dann der zuständigen Schiedsperson den Gerichtsbeschluss und eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 36 SchAG NRW).
- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Jede Partei hat im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen (§ 22 SchAG NRW). Sie kann sich jedoch eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen (§ 19 SchAG NRW). Dieser muss eine schriftlichen Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zum Abschluss eines Vergleichs berechtigt ist.
Was passiert, wenn ich zum Schlichtungstermin einfach nicht hingehe?
Da muss man wieder unterschieden zwischen:
- Strafverfahren
Bleibt hier der Antragsteller im Termin aus, ohne sich vor dem Termin oder innerhalb eines Monats nach dem Termin ausreichend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 39 Abs. 2 SchAG NRW).
Bleibt die Gegenpartei aus, so muss - wenn beide Parteien in einer Gemeinde wohnen - ein zweiter Termin anberaumt werden. Wenn die Gegenpartei auch dann nicht zum Termin kommt, ist anzunehmen, dass sie sich nicht gütlich einigen will (§ 39 Abs. 3 SchAG NRW).
Achtung: Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (siehe hierzu § 21, Abs. 4 SchAG NRW) ausbleibt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld in einer Höhe bis zu 75 € festsetzen (§ 39 Abs. 4 SchAG NRW).
- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Erscheint die antragstellende Partei nicht zu dem Termin und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden (§ 23 Abs. 1 SchAG NRW).
Bleibt die antragsgegnerische Partei im Termin fern, ohne sich hinreichend zu entschuldigen oder wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, so ist das Verfahren beendet (§ 23 Abs. 2 SchAG NRW), es sei denn der Antragsteller beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, also einen zweiten Termin. Sonst stellt die Schiedsperson eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung aus und der Antragsteller kann nun Klage bei Gericht einreichen.
Wie hoch sind die Kosten eines Schlichtungsverfahrens ?
Zu den Kosten eines Schlichtungsverfahrens gehören die in §§ 45 und 46 SchAG NRW näher definierten Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens (Gebühr mit Vergleich 25 - 40 €, ohne Vergleich 10 €) und der Notwendigkeit der Auslagen (viele Ladungen mit Postzustellurkunde = hohe Auslagen) ab.
Als Orientierung auch für die Berechnung des vorgeschrieben Vorschusses mag gelten:
Gebühr mit Vergleich: 25,00 €
Auslagen für 2 PZU á 5,61 € = 11,22 €
Schreibauslagen 10 Seiten á 0,50 € = 5,00 €
Summe = 41,22 €
Wer trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ?
Generell regelt § 42 SchAG NRW erst einmal, dass derjenige, der die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, die Kosten hierfür tragen muss, also zunächst zahlt erst einmal der Antragsteller.
Haben die Parteien jedoch in der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich geschlossen, regelt dieser im Normalfall auch die Kostenfrage, d.h. es ist also möglich, dass die Gegenpartei die Kosten voll übernimmt und der Antragsteller dann seinen bereits gezahlten Vorschuss in voller Höhe zurückerhält.
Für den Fall, dass die Parteien sich im Vergleich nicht über die Kosten einigen können, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte (§ 42 Abs. 3 SchAG NRW).
Wie hoch sollte der Vorschuss sein? - Gibt es Festlegungen für die Höhe des Vorschusses?
Dazu gibt es keine verbindlichen Festlegungen für die Schiedsstelle. Die Schiedsstelle bestimmt die Höhe des Vorschusses nach den abzusehenden anfallenden Kosten. Empfohlen werden vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen 50 €.
Muss das Schiedsamt einen Vorschuss nehmen ? - Besteht eine Vorschusspflicht ?
Die Tätigkeit des Schiedsamts soll gemäß § 43 Abs. 2 SchAG NRW grundsätzlich von der vorherigen Zahlung (Vorschuss) der voraussichtlichen entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Die genaue Abrechnung bzw. Verwendung des Vorschusses erfolgt durch die Schiedsperson am Ende des Verfahrens.
Woher erfahre ich, ob ich bei der Schiedsperson richtig bin? - Wofür ist die Schiedsperson überhaupt zuständig ?
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus:
- § 13 SchG NRW für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 34 SchG NRW für Strafsachen
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 SchAG NRW. Danach ist grundsätzlich die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bereich der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin wohnt. Die Parteien können davon abweichend nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll des nicht örtlich zuständigen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem eigentlich unzuständigen Schiedsamt stattfindet.
Wie lange dauert das Verfahren ?
Die Dauer des Schlichtungsverfahrens wird im wesentlichen bestimmt durch die Probleme beim Zustandekommen des Schlichtungstermins und vom Eingang des Vorschusses, von dem das Schiedsamt ihr Tätigwerden grundsätzlich abhängig machen soll. Grundsätzlich beträgt die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung mindestens 2 Wochen (§ 21 Abs. 2 SchAG NRW). Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung der Dringlichkeit auf eine Woche reduziert werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.
Wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt, steht am Ende das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung fest (Vergleich oder Schlichtung erfolglos) und von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann sind dann nur noch die entsprechenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften zu erstellen und den Parteien zukommen zu lassen.
Kann ich das Verfahren beschleunigen ?
Ja, in dem Sie den vorgeschriebenen Vorschuss zahlen und Telefonnummern angeben, unter denen die Schiedsfrau / der Schiedsmann mit Ihnen Terminabsprachen im Vorfeld treffen kann, die Sie dann auch einhalten.
Kann ich den Antrag auf Schlichtungsverhandlung auch persönlich beim Schiedsamt stellen ?
Ja, selbstverständlich können Sie alle Anträge auch zur Niederschrift bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann stellen. Diese unterhalten dafür oft Sprechstunden und stehen Ihnen in der Regel telefonisch an allen Tagen der Woche (also auch am Samstag und Sonntag) zu Terminvereinbarungen zu Verfügung. Nähere Angaben hier.
Verdient die Schiedsperson am Schiedsamt etwas ?
Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann stehen lediglich die Hälfte der vereinnahmten Gebühren zu. Daneben können vom Träger der Schiedsstelle Amtsraumentschädigungen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dazu gibt es aber bisher keine verbindlichen landesweiten Regelungen.
Wer trägt die allgemeinen Sachkosten des Schiedsamtes, z.B. Vordrucke, Fortbildungskosten, Erstausstattung mit Schild, Siegel, amtlichen Büchern etc. ?
Alle Sachkosten des Schiedsamtes tragen gem. § 12 SchAG NRW die Gemeinden.
Gibt es eine Fachaufsicht über die Schiedsperson und wer übt diese aus ?
Gemäß § 7 SchAG NRW grundsätzlich die Justizverwaltung. Erster Ansprechpartner ist hier immer der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes, in dessen Bereich die Schiedsperson tätig ist.
An wen kann ich mich bei Beschwerden über eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann wenden ?
Grundsätzlich stehen Ihnen bei Beschwerden sowohl der jeweilige Direktor des zuständigen Amtsgerichtes als auch der Vorsitzende der jeweiligen Bezirks- oder Landesvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen zur Verfügung.
Die Adressen finden Sie hier!
Wie wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt?
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Gemäß § 24 Abs. 1 SchAG NRW ist sie möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen, Vertagungen sind grundsätzlich nur bei sofortiger Bestimmung des nächsten Termins möglich.
In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson den Parteien einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten (§ 24 Abs. 2 SchG NRW). Das Schlichtungsverfahren und das Verhalten der Schiedsperson ist immer darauf ausgerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beizulegen. Es gibt keinen Schiedsspruch oder eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.
Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll. Ein evtl. geschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.